Lesefassung 1. Satzungsänderung der Samtgemeinde Lühe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schwimmbades Hollern-Twielenfleth vom 09.10.2025
Lesefassung
Satzung der Samtgemeinde Lühe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Hollern-Twielenfleth
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) vom 17.12.2010 in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetztes (NKAG) vom 20.04.2017, in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Lühe in seiner Sitzung am 09.10.2025 folgende 1. Satzungsänderung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Hollern-Twielenfleth beschlossen:
§ 1 – Grundlagen der Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Einrichtung des Freibades der Samtgemeinde Lühe in Hollern-Twielenfleth werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebühren sind vor dem Betreten des Freibades durch Lösen der jeweiligen Eintrittskarte am Kassenautomaten oder ggf. an der Freibadkasse zu entrichten.
Für Eintrittskarten, die nicht benutzt worden oder verlorengegangen sind, wird die Gebühr nicht erstattet.
Bei Jahreskarten ist die Übertragung auf andere Personen ausgeschlossen.
In allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe enthalten.
Einzelkarten und Einzelabschnitte der Zwölferkarte berechtigen nur zum einmaligen Besuch des Freibades. Jahreskarten und Zwölferkarten haben nur die Gültigkeit für die jeweilige Freibadsaison.
Für die Jahreskarten wird ein Pfand in Höhe von 5,00 € erhoben, das bei Rückgabe der Karte erstattet wird. Bei Verlust der Jahreskarte wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben, für Kinder, Jugendliche und Ermäßigte gem. § 2 Ziffer 1. b. wird diese Gebühr auf 5,00 € herabgesetzt.
§ 2 – Höhe der Gebühren
Einzelkarten:
Erwachsene 5,50 €
(Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
Kinder, Jugendliche und Ermäßigte 3,00 €
(Personen ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
sowie Schüler*innen der allgemeinbildenden Schulen, Studierende, Schwerbehinderte ab 50% GdB, Empfänger*innen von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II u. XII, sofern jeweils durch Vorlage eines Ausweises belegt, und Inhaber*innen der Ehrenamtskarte sowie der Jugendleiterkarte).
Jugendgruppen 2,00 €
unter Leitung einer verantwortlichen Leitung mit Jugendgruppenleiterausweis.
Die Gebühr gilt pro Person.
Schulen 1,50 €
Die Gebühr gilt pro Schüler*in.
Sportvereine 3,00 €
Mit Ausweis des Vereins nach Absprache mit der Verwaltung.
Die Gebühr gilt pro Person.
Zwölferkarten:
Erwachsene 50,00 €
(Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
Kinder, Jugendliche und Ermäßigte 30,00 €
gem. § 2 Ziffer 1. b.
Jahreskarten:
Erwachsene 110,00 €
(Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
Kinder, Jugendliche und Ermäßigte 55,00 €
gem. § 2 Ziffer 1. b.
Familien 165,00 €
(Familien, eheähnliche Lebensgemeinschaften oder Paare können
eine Familiensaisonkarte für sich und ihre Kinder erwerben, wenn
sie den gleichen Wohnsitz haben und die Kinder unter 18 Jahre alt sind;
gültig für 2 Erwachsene und mindestens 1 Kind unter 18 Jahren)
§ 3 Datenverarbeitung
Die Samtgemeinde Lühe kann die
zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen des Freibades Hollern-Twielenfleth
zur Festsetzung der Benutzungsgebühren des Freibades Hollern-Twielenfleth im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung
zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung
erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom 27.04.2016 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 und § 5 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 16.05.2018, in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten auch aus den von den Freibadbesuchenden elektronisch und nicht elektronisch übermittelten Daten sowie aus den bei der Samtgemeinde Lühe verfügbaren Namen und Anschriften erheben.
Die Samtgemeinde Lühe ist befugt, die bei den Betroffenen im Sinne des Absatzes 1 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Lühe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schwimmbades Hollern-Twielenfleth vom 18.12.2019, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.03.2022, außer Kraft.
Samtgemeinde Lühe
Der Samtgemeindebürgermeister
Gez.
Gerke




