Melderegisterauskunft - einfach

Allgemeine Informationen

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle

  • Familienname,

  • Vornamen,

  • Doktorgrad und

  • derzeitige Anschriften

zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.

  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.

  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.

  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.

  • Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.

  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

     

Hier kommen Sie direkt zur Dienstleistung: Serviceportal Samtgemeinde Lühe

Rechtsgrundlagen

Bundemeldegesetz (BMG)

Nr. 44 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Notwendige Unterlagen

Es wird ein formloser Antrag benötigt, soweit die Auskunft nicht persönlich verlangt wird.

Gebühren

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.

Gebühr: mindestens EUR 9,00

Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Gebühr für den automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 Satz 1:

5,00 €

Ansprechpartner


Fachbereich Ordnung, Bildung, Soziales & Kultur



Frau Westphal
Telefon (04142) 899134
Telefax (04142) 899234

Herr Seibert-Wussow
Telefon (04142) 899 136
Telefax (04142) 899 236