Die neue Energiesparverordnung – was gilt seit dem 01.09.2022?
Am 01.09.2022 ist die Energiesparverordnung der Bundesregierung in Kraft getreten. Es soll seit dem nicht nur Gas gespart werden, sondern auch der Stromverbrauch soll gesenkt werden. Folgende Maßnahmen wurden daher, auch für Privatpersonen, beschlossen:
- Mieter sind nicht mehr zur Einhaltung einer Mindesttemperatur in den Mieträumen verpflichtet. Schäden an der Mietsache sind weiterhin vorzubeugen, es kann vom Vermieter jedoch nicht mehr verlangt werden, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung herrscht.
- Das Beheizen von privaten oder nicht gewerblichen Schwimmbecken, einschließlich Aufstellbecken, ist verboten.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen, mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung, ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Dorffesten.
- Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystem ist untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion als Fluchtweg erforderlich ist.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.